Misura 3.1.1.5

Prevenzione delle mutilazioni genitali femminili

3.1.1.5. Le mutilazioni genitali femminili sono prevenute con diversi mezzi

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Contenuto

Das BAG, SEM und EBG unterstützen Massnahmen des «Netzwerks gegen Mädchenbeschneidung» in den Bereichen Prävention, Sensibilisierung, Wissenstransfer, Weiterbildung, Verankerung und Monitoring. Das BAG ergreift Massnahmen zur Verbesserung der Datenlage und der Vernetzung auf Ebene Bund und Kantone.

Obiettivo

In der Schweiz lebende Mädchen sind vor weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) geschützt.
Von weiblicher Genitalverstümmelung betroffene und gefährdete Mädchen und Frauen werden von Fachpersonen kompetent betreut.

Responsabilità

Ufficio federale della sanità pubblica UFSP, Dipartimento federale dell'interno DFI

Partners

Staatssekretariat für Migration (SEM), Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung (Caritas Schweiz, Sexuelle Gesundheit Schweiz, Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte)

Stato

In corso

Stato di attuazione

Zentrale Massnahmen des Bundes gegen weibliche Genitalverstümmelung, sowie die Versorgungssituation in der Schweiz wurden evaluiert und dem Bundesrat im November 2023 Bericht erstattet. Der Bundesrat hat entschieden die Massnahmen gegen weibliche Genitalverstümmelung bis 2029 weiterzuführen und dann erneut zu überprüfen.

Tappe principali e calendario

Juni 2021- Oktober 2025: Umsetzung von Massnahmen des Netzwerks gegen Mädchenbeschneidung
Herbst 2022: Vernetzungstreffen mit Bundesstellen
2022-2023: Lösungen zur Verbesserung der Datenlage prästentieren
Ende November 2023: Evaluation und Berichterstattung an den Bundesrat
Ende 2025: Konkretisierung Weiterführung der Massnahmen


Basi legali
vigenti

Art. 53 Abs. 3 (Grundsätze der Integrationsförderung) sowie Art. 57 (Information und Beratung) und Art. 58 (Finanzielle Beiträge) des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20).
Art. 12 Abs. 1 Bst. g und h (Förderbereiche) und Art. 21 (Programme und Projekte von nationaler Bedeutung) der Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VlntA; SR 142.205).

Basi legali
da istituire

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Indicatori e obiettivi quantitativi

Weibliche Genitalverstümmelung wird in betroffenen Migrationsgemeinschaften diskutiert und ein Wertewandel hat stattgefunden.
Gefährdete Mädchen sind geschützt, sie und ihre Familien sind beraten
Fachpersonen handeln professionell, erkennen Gefährdungen oder Betroffenheit und wissen wie vorzugehen.
Kantonale Anlaufstellen sind aufgebaut.
Datenlage erlaubt eine genauere Schätzung der Anzahl betroffener und gefährdeter Frauen/Mädchen

Altre basi

Bundesratsbeschluss vom 25. November 2020 «Massnahmen zur Prävention weiblicher Genitalverstümmelung»
Bundesratsbeschluss vom 22. November 2023 «Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht in Erfüllung des Postulats 18.3551 Rickli «Massnahmen gegen weibliche Genitalverstümmelung» vom 25. November 2020 und weiteres Vorgehen

Risorse

2021: 300’000
2022: 300’000
2023: 300’000
2024: 300’000
(BAG, SEM und EBG gemeinsam)

10 Stellenprozente 2021-2024


Campo d'azione

Violenza di genere Le misure di protezione delle vittime e di responsabilizzazione delle persone autrici di violenza sono estese

In che misura i Cantoni, le Città o i Comuni sono coinvolti nell’applicazione della misura?

Ein Ziel der Massnahme ist die möglichst weitgehende kantonale Verankerung der Prävention, Beratung und Gesundheitsversorgung im Bereich der weiblichen Genitalverstümmelung. So wird das Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung auch mit dem Aufbau von kantonaler Kompetenzen in den Regelstrukturen beauftragt.