Parità salariale nell’ambito delle commesse pubbliche
Contenuto
Die harmonisierten Beschaffungsvorschriften von Bund und Kantone sehen in Art. 12 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) bzw. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5) künftig gleichlautend vor, dass Aufträge in der Schweiz nur an Anbieter vergeben werden dürfen, welche u. a. die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten. Gemäss Art. 26 BöB/IVöB haben die öffentlichen Auftraggeber auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistung neu ausdrücklich sicherzustellen, dass die Anbieter diese Teilnahmebedingung erfüllen. Bei Missachtung der Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Mann und Frau in Bezug auf die Lohngleichheit droht dem Anbieter der Verfahrensausschluss bzw. der Auftragsentzug (Art. 44 BöB/IVöB).
Obiettivo
Überprüfung der Einhaltung der Lohngleichheit im Rahmen öffentlicher Vergaben
Responsabilità
GR GR
Partners
Kompetenzzentrum Beschaffungswesen und Projekte
Stato
In corso
Stato di attuazione
Die Umsetzung der Massnahme wird im Zuge des Beitritts zur neuen IVöB angegangen. Dieser ist jüngst am 1. Oktober 2022 erfolgt. Bei der fallweisen Überprüfung der Lohngleichheit soll von auf das vom Bund jüngst zur Verfügung gestellte Webtool Logib Modul 2 zurückgegriffen werden.
Tappe principali e calendario
Die Umsetzung der Massnahme wird im Zuge des Beitritts zur neuen IVöB angegangen. Ein genauer Zeitplan kann aktuell noch nicht angegeben werden.
Basi legali
vigenti
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Basi legali
da istituire
Art. 12, 26 und 44 der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
Indicatori e obiettivi quantitativi
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Altre basi
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Risorse
Non specificato
Campo d'azione
Vita professionale e pubblica Meccanismi di controllo della parità salariale
In che misura la Confederazione, le Città o i Comuni sono coinvolti nell’applicazione della misura?
Diese Vergabebestimmungen zur Sicherstellung der Lohngleichheit durch die Auftraggeber wurde im Zuge der gesamtschweizerischen Revision des Beschaffungsrechts von Bund und Kantone aufgenommen. Das Bundesrecht (BöB) wurde per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt, die meisten Kantone haben den politischen Beitrittsprozess zur revidierten IVöB mittlerweile eingeleitet. Der Kanton Graubünden wird dem Parlament den Beitrittsbeschluss zur IVöB in der Dezembersession 2021 unterbreiten, sodass bei einer Zustimmung durch den Grossen Rat im Verlaufe des Jahres 2022 die neuen Vergabebestimmungen im Kanton Graubünden eingeführt werden können.